Gilt fr Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen:

Verfahren nach Ansprechen von Energieverzehrelementen

Nach plastischer Verformung von Energieverzehrelementen gem Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE 22 ist der Kesselwagen oder der Batteriewagen nach Untersuchung umgehend einer Werkstatt zuzufhren.

Wenn der Kesselwagen oder der Batteriewagen im beladenen Zustand Auflaufste aufnehmen kann, wie sie im normalen Eisenbahnbetrieb auftreten, zum Beispiel nach Austausch der vorhandenen Energieverzehrpuffer durch Normalpuffer oder nach vorbergehender Blockierung der beschdigten Energieverzehrelemente, darf dieser nach Untersuchung zur Entleerung und anschlieend in die Werkstatt berfhrt werden.

Der Kesselwagen oder der Batteriewagen ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Energieverzehrelemente auer Funktion sind.